Promotion

Das im Jahre 2007 in Kraft getretene Promotionsrecht zum "Doctor scientiarum politicarum" (Dr. sc. pol.) an der Hochschule für Politik bestimmt als Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudiengang ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Politikwissenschaft oder einer sozialwissenschaftlichen Nachbardisziplin, das mindestens mit der Note gut abgeschlossen wurde. Während eines Zeitraums von etwa drei Jahren hat jeder Doktorand eine wissenschaftliche Forschungsarbeit in einem politikwissenschaftlichen Fachgebiet anzufertigen, deren Entstehung und Entwicklung von einem "Doktorvater" betreut wird. Der Doktorand muss zudem in den vier verschiedenen Lehrbereichen einen Hauptseminarschein erwerben und an einem Doktorandenkolleg teilnehmen. Letzteres dient dem Zweck der kritischen Besprechung aktueller Forschungsarbeiten.

Die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung setzt voraus, dass ein Kandidat mindestens drei Semester im Promotionsstudiengang an der Hochschule immatrikuliert war, während dieser Zeit vier Hauptseminarscheine erworben hat, eine regelmäßige Teilnahme am Doktorandenkolleg nachweisen kann und eine Dissertation in dreifacher Ausfertigung in der Prüfungskanzlei abgegeben hat. Zudem ist die Beherrschung der deutschen, der englischen und einer weiteren Fremdsprache durch entsprechende Zeugnisse (z.B. Schulzeugnis) zu belegen.

Die mündliche Prüfung selbst besteht aus zwei je 60-minütigen Teilprüfungen: In der "Disputation" muss der Kandidat die in der Dissertation dargelegten Thesen vortragen und gegen Angriffe verteidigen, im anschließenden "Rigorosum" werden die Kenntnisse in den vier an der Hochschule unterrichteten Lehrbereichen einer erneuten Prüfung unterzogen. Die Endnote setzt sich auf den Noten der Dissertation (2/3) und der mündlichen Prüfung (1/3) zusammen.

Weitere Informationen zur Bewerbung zum Promotionsstudium finden sich im Merkblatt "Bewerbung zum Promotionsstudium" unter Download.

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